FS-Solution  

Astrid & René Feldhaus GbR
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Stand: 05/2026


1. Geltungsbereich
1.1. Die nachstehenden Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle – auch
zukünftigen – Lieferungen und Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen, im Geschäft mit dem
Auftraggeber. Die Bedingungen gelten ausschließlich. Bei Streckengeschäften gelten ergänzend die
Bedingungen der Preisliste und Versandvorschriften des beauftragten Lieferwerks. Andere
Bedingungen sind für uns nur bindend, wenn wir sie schriftlich anerkannt haben. Bedingungen des
Käufers werden auch dann nicht von uns anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei
uns ausdrücklich widersprechen. Fernschriftliche und fernmündliche Aufträge nehmen wir nur auf
Gefahr des Bestellers an.


1.2. Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen und im
Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden erst durch unsere Bestätigung in Textform
verbindlich.


1.3. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die Incoterms in ihrer jeweils
neuesten Fassung.


2. Preise
2.1. Die Preise verstehen sich freibleibend ab Werk oder Lager (EXW) ausschließlich Verpackung und
zuzüglich Versand- bzw. Frachtkosten und Einfuhrabgaben/Zöllen. Alle Preise gelten zuzüglich der zu
diesem Zeitpunkt gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei Änderung dem Preis zugrunde liegenden
Kostenfaktoren behalten wir uns eine Berichtigung der bestätigen Preise vor.


2.2. Die genannten Preise basieren auf den am Tag der Bestellung gültigen Rohstoffpreise und auf
der Verfügbarkeit des Materials am Tag der Bestellung. Preisgültigkeit besteht nur bei ungeteilter
Bestellung. Zwischenverkauf des (Vor-)Materials vorbehalten.


2.3. Ändert sich später als vier Wochen nach Vertragsschluss die Summe der außerhalb unseres
Betriebs entstehenden Kosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind, sind wir berechtigt, die Preise
im entsprechenden Umfang jeweils zum Ersten des Kalendermonats anzupassen. Dies gilt
insbesondere auch für nach Vertragsschluss erhobene zusätzliche Preisbestandteile durch das
Lieferwerk (wie z.B. Zuschläge aller Art).


2.4. Erhöht sich bei Importgeschäften der Preis aufgrund behördlicher Maßnahmen, insbesondere der
Einführung oder Erneuerung von Antidumping- und/oder Ausgleichszöllen, sind wir in selben Umfang
zur Angleichung des vereinbarten Preises berechtigt.


2.5. Beim Versand in das EU-Ausland sowie Express-Sendungen werden die tatsächlichen Kosten
berechnet. Grundlage für die Berechnung sind die am Tage der Lieferung gültigen Preise.


3. Zahlungsbedingungen
3.1. Alle Beträge sind, sofern nichts anderes vereinbart, innerhalb von 14 Tagen ohne jeden Abzug
(Skonto) zahlbar und in der Weise zu zahlen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen
können. Dies gilt auch dann, wenn die zur Lieferung vereinbarten Prüfbescheinigungen nach DIN EN
10204 fehlen oder verspätet eintreffen. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer.


3.2. Bei Überschreitung des Zahlungsziels, spätestens ab Verzug berechnen wir Verzugszinsen in der
gesetzlichen Höhe (§ 288 BGB) - es sei denn höhere Zinssätze sind vereinbart. Zusätzlich sind wir zur
Berechnung einer Verzugspauschale in Höhe von 40,00 € berechtigt. Die Geltendmachung eines
weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.


3.3. Alle Forderungen werden sofort fällig, wenn unsere Zahlungsbedingungen nicht eingehalten
werden oder uns Umstände bekannt werden, die nach unserer Auffassung geeignet sind, die
Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern. Wir sind in diesem Fall berechtigt, für noch ausstehende
Lieferungen Vorauszahlung zu fordern und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten
oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im Übrigen sind wir bei Nichteinhaltung
unserer Zahlungsbedingungen von jeder weiteren Vertragspflicht aus sämtlichen mit dem Besteller
abgeschlossenen Verträgen entbunden.


3.4. Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht
und Zuschläge aller Art und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des
Käufers im Zeitpunkt der Skontierung voraus. Soweit nichts anderes vereinbart, beginnen
Skontofristen ab Rechnungsdatum.


4. Eigentumsvorbehalt
4.1. Gelieferte Ware bleibt so lange unser Eigentum, bis der Auftraggeber sämtliche Forderungen
beglichen hat, die wir, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, gegen ihn haben. Insoweit der
Auftraggeber die Ware weiter veräußert, ist dies nur im ordentlichen Geschäftsgang zulässig.


4.2. Wir gestatten dem Besteller widerruflich die Weiterveräußerung im ordentlichen Geschäftsgang.
Sollte die Weiterveräußerung unter Eigentumsvorbehalt erfolgen, so geht unser Eigentum dadurch
nicht unter. Andere Verfügungen, insbesondere die Verpfändung oder Sicherungsübereignung, sind
dem Besteller nicht gestattet. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung erlischt im Falle eines
Zahlungsverzuges oder der Zahlungseinstellung.
Der Besteller tritt uns - ohne dass es ausdrücklicher Abtretung bedarf - alle Forderungen ab, die ihm
aus der Weiterveräußerung gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware
ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird.


4.3. Der Käufer ist verpflichtet, uns unverzüglich zu unterrichten, wenn eine Abtretung oder ein
Verkauf der Forderungen (z.B. in Form von Factoring) geplant ist. Sollten bereits entsprechende
Vereinbarungen über Abtretung/Verkauf von Forderungen bestehen, so hat uns der Käufer bei
Anfrage jedoch spätestens bei Auftragserteilung über diesen Umstand in Textform zu informieren.


4.4. Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Käufer
unverzüglich zu unterrichten. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum
Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt
werden.


5. Lieferungen
5.1. Unsere Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger
Selbstbelieferung und bei Importgeschäften zusätzlich unter dem Vorbehalt des Erhalts von
Überwachungsdokumenten und Einfuhrgenehmigungen, es sei denn, die nicht richtige oder
verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet.


5.2. Angaben zu Lieferzeiten sind unverbindlich. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer
Auftragsbestätigung und gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller
Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers, wie z.B.
Beibringung aller behördlichen Bescheinigungen, Gestellung von Akkreditiven und Garantien oder
Leistung von An- oder Vorauszahlungen.


5.3. Unvorhergesehene Ereignisse, die außerhalb unseres Willens liegen, wie Ereignisse höherer
Gewalt (z.B. währungs-, handelspolitische uns sonstige hoheitliche Maßnahmen), Streiks,
Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Maschinenschaden), Rohstoff- und Energiemangel, Verzögerung bei
der Einfuhr-/Zollabwicklung, Behinderung der Verkehrswege sowie alle sonstigen Umstände, die,
ohne von uns verschuldet zu sein, berechtigen uns die Lieferzeit angemessen zu verlängern, die
Lieferung und Leistungen wesentlich zu erschweren oder unmöglich machen. Dabei ist es
unerheblich, ob die Umstände bei uns, dem Lieferwerk oder einem anderen Vorlieferanten eintreten.
Derartige Umstände teilen wir den Käufer unverzüglich mit. Dasselbe tritt bei nachträglicher Änderung
der Bestellung ein.


5.4. Für die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder
Lager maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware
ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.


5.5. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Branchenübliche Mehr- und
Minderlieferungen der abgeschlossenen Menge sind zulässig. Wir sind ferner berechtigt, die
vereinbarten Liefermengen angemessen zu über- und unterschreiten. Die Angabe einer „kg-/Stk.“ -
Menge berechtigt uns zu einer Über-/Unterschreitung von bis zu 10%.
Eine Haftung des Lieferanten für nicht rechtzeitig erhaltene Ware ist ausgeschlossen. Für
Wiedereinlagerung von Ware erheben wir eine Gebühr nach Aufwand.


6. Gewichte
6.1 Für die Gewichte ist die von uns oder unseren Vorlieferanten vorgenommene Verwiegung
maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegezettels. Soweit rechtlich zulässig,
können Gewichte ohne Wägung nach Norm ermittelt werden. Wir sind berechtigt, das Gewicht ohne
Wägung nach Norm (theoretisch) zzgl. 2,5 % (Handelsgewicht) zu ermitteln.


6.2. In der Versandanzeige angegebene Stückzahlen, Bundzahlen o.a. sind bei nach Gewicht
berechneten Waren unverbindlich. Sofern nicht üblicherweise eine Einzelverwiegung erfolgt, gilt
jeweils das Gesamtgewicht der Sendung. Unterschiede gegenüber den rechnerischen
Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt.


7. Prüfbescheinigungen/Langzeitlieferantenerklärung
7.1. Die Mitlieferung (Beistellung) von Prüfbescheinigungen („Zeugnissen“) nach DIN EN 10204
bedarf der Vereinbarung in Textform. Wir sind berechtigt, solche Bescheinigungen in Kopie zu
übergeben. Das Entgelt für Prüfbescheinigungen richtet sich mangels ausdrücklicher Vereinbarung
nach unserer Preisliste bzw. der Preisliste des jeweiligen Ausstellers (Lieferwerks).


7.2. Eine Langzeitlieferantenerklärung wird nicht ausgestellt. Eine auftragsbezogene Einzel-
Lieferantenerklärung wird im Einzelfall geprüft.


8. Abnahmen/Abrufaufträge
8.1. Wenn eine Abnahme vereinbart ist, kann sie nur in dem Lieferwerk sofort nach Meldung der
Abnahmebereitschaft erfolgen. Der Käufer stellt sicher, dass wir in seinem Namen und für seine
Rechnung bzw. seines Abnehmers die von ihm gewünschte Abnahmegesellschaft beauftragen
können. Soweit nichts anderes vereinbart, gilt diese Ermächtigung mit der Benennung einer
Abnahmegesellschaft in der Bestellung als erteilt. Sämtliche Abnahmekosten trägt der Käufer.


8.2. Erfolgt die Abnahme ohne unser Verschulden nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind
wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu
lagern und ihm zu berechnen.


8.3. Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinteilung für ungefähr
gleiche Monatsmengen aufzugeben; andernfalls sind wir berechtigt, die Bestimmungen nach billigem
Ermessen selbst vorzunehmen.

8.4. Abrufaufträge verpflichten den Käufer zur Abnahme der dem Abrufauftrag zugrunde liegenden
Gesamtmenge. Sofern nicht anders vereinbart. ist die gesamte Menge innerhalb der im Vertrag
festgelegten Frist abzurufen.


8.5. Überschreiten die einzelnen Abrufe insgesamt die Vertragsmenge, so sind wir zur Lieferung der
Mehrmenge berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir können die Mehrmenge zu den bei dem Abruf bzw.
der Lieferung gültigen Preisen berechnen.


8.6. Sofern nicht anders vereinbart, sind Abrufaufträge innerhalb von 365 Tagen seit Vertragsschluss
abzuwickeln. Nach Fristablauf sind wir berechtigt, die nicht abgerufene Ware auf Kosten und Gefahr
des Käufers zu lagern und ihm zu berechnen.


9. Versand
9.1. Versand erfolgt Ex Works und auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Mit der Übergabe der
Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des
Lieferwerks geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme der Ware, bei allen Geschäften, auch bei
franko- und Frei-Haus-Lieferungen, auf den Käufer über. Für Versicherung sorgt der Käufer. Pflicht
und Kosten der Entladung gehen zu Lasten des Käufers.


9.2. Wir bestimmen Versandweg und -mittel sowie Spediteur und Frachtführer. Bei
unvorhergesehenen Ereignissen sind wir berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen
Ort zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Käufer. Dem Käufer wird vorher Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben.


9.3. Die Lieferung der Ware erfolgt grundsätzlich ohne Verpackung und nicht gegen Rost geschützt,
sofern nichts anderes vereinbart ist oder handelsüblich verpackt geliefert wird. Für Verpackung,
Schutz- und/oder Transporthilfsmittel sorgen wir nach unserer Erfahrung auf Kosten des Käufers.
Kosten des Käufers für den Rücktransport oder für eine eigene Entsorgung der Verpackung
übernehmen wir nicht.


10. Mängelhaftung
10.1. Beanstandungen wegen offener oder versteckter Mängel, wegen Mengen- und
Qualitätsabweichungen oder sonstigen Abweichungen müssen unverzüglich (spätestens nach 3 AT)
schriftlich geltend gemacht werden. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung nicht unverzüglich
nach Ablieferung entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung in Textform
anzuzeigen. Der Eingang der Mängelanzeige bei uns ist entscheidend. Nach Fristablauf gilt die Ware
als ordnungsgemäß. Bei begründeter Mängelrüge steht dem Besteller das Recht auf Ersatzlieferung
zu. Das Recht auf Wandlung, Minderung oder Schadenersatz ist ausgeschlossen.


10.2. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten
Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, wenn sie sich für die
nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Soweit die Ware die vereinbarte
Beschaffenheit aufweist und sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, kann
sich der Käufer nicht darauf berufen, dass sich die Ware nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet
oder eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen dieser Art üblich ist und die der Käufer erwartet hat.
Insoweit ist unsere Haftung nach Maßgabe dieser Bedingungen ausgeschlossen.
Es besteht keine Mängelhaftung für unsachgemäße Anwendung und für Verschleißteile.


10.3. Die inneren und äußeren Eigenschaften der Ware, insbesondere deren Güte, Sorte und Maße
bestimmen sich nach den vereinbarten, mangels abweichender Vereinbarung nach den bei
Vertragsabschluss geltenden DIN und EN-Normen, mangels solcher nach Übung und Handelsbrauch.
Bezugnahmen auf Normen und ähnliche Regelwerke, auf Prüfbescheinigungen gemäß EN 10204 und
ähnliche Zeugnisse sowie Angaben zu Güten, Sorten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit der
Waren sind keine Zusicherungen oder Garantien, ebenso wenig Konformitätserklärungen und
entsprechende Kennzeichen wie CE und GS.


10.4. Für Waren, die wir nicht selbst hergestellt haben (Fremdware), übernehmen wir keine eigene
Mängelhaftung. In diesen Fällen beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der uns gegen den
jeweiligen Hersteller oder Lieferanten zustehenden Mängelansprüche, soweit diese bestehen und
übertragbar sind. Weitergehende Ansprüche des Käufers wegen Mängeln an Fremdware sind
ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.


11. Gewährleistung/Garantie
11.1. Für Waren, die wir nicht selbst hergestellt haben (Fremdwaren), übernehmen wir keine eigene
Gewährleistung. Unsere Verpflichtung beschränkt sich insoweit auf die Abtretung der uns gegenüber
dem jeweiligen Hersteller oder Vorlieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche, soweit diese
bestehen und abtretbar sind. Weitergehende Gewährleistungsansprüche gegen uns wegen Mängeln
an Fremdwaren sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Es gelten ausschließlich die
Werksgarantien der Lieferanten.


12. Allgemeine Haftungsbegrenzung
12.1. Muster und/oder Prospekte und/oder Beschreibungen jeder Art dienen lediglich als
Anschauungsmaterial und verpflichten den Verkäufer auch nicht, wenn die Bestellung aufgrund oder
mit Bezug auf diese erfolgt. Eventuelle vermerkte Maße, Gewicht, Farbtöne, Eigenschaften etc. sind
nur ungefähr und nicht verbindlich. Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene
Ansprüche, insbesondere weitergehende Schadensersatzansprüche, soweit sie nicht auf Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit beruhen, werden ausgeschlossen. Im Übrigen ist unsere Haftung, auch für
Mangel- und Mangelfolgeschäden, ebenfalls ausgeschlossen.


13. Erfüllungsort
13.1. Erfüllungsort für alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ist für beide Vertragsparteien der
Sitz unseres Unternehmens.
Dies ist zudem der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der
Geschäftsbeziehung. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Käufer an jedem anderen allgemeinen
oder besonderen Gerichtsstand zu verklagen.


14. Salvatorische Klausel
14.1. Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen
Allgemeinen Verkaufsbedingungen davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall,
eine die wirtschaftliche gewollte am nächsten kommende, wirksame Regelung zu treffen.